Rechtsvertretung für Schlichtungsverfahren | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)
Sachverhalt
A. Am 2. November 2016 reichte das Einzelunternehmen X._____, vertreten durch B._____, beim Vermittleramt des Bezirks Landquart ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO gegen die C._____ betreffend Forderung mit den folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin (recte: dem Kläger) CHF 13'906.76 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2016 zu bezahlen; 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20163695 des Be- treibungs- und Konkursamts Landquart aufzuheben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." B. Am 7. November 2016 stellte der X._____ dem Vermittleramt des Bezirks Landquart die Originalvollmacht von A._____ für die Vertretung ihres Einzelunter- nehmens durch B._____ zu. C. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte das Vermittleramt des Bezirks Landquart dem X._____ mit, dass im Kanton Graubünden die Rechtsvertretung vor Gerichten und Schlichtungsbehörden den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten sei. Es stehe dem X._____ natürlich gemäss Art. 204 ZPO frei, sich wegen ihres ausserkantonalen Wohnsitzes an der Verhandlung vertreten zu lassen, sofern sie nicht persönlich daran teilnehmen wolle. Dafür bedürfe es dann allerdings der Mandatierung eines Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden. D. Gegen dieses Schreiben des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom
9. November 2016 erhob die zeichnungsberechtigte A._____ als Vertreterin des Einzelunternehmens X._____ am 15. November 2016 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Schreibens und Zulassung von B._____ als Vertreter für die Schlichtungsverhand- lung. Der X._____ wolle sich an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 11 EGzZPO durch B._____ vertreten lassen, wie es gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz möglich sei. Der gewählte B._____ sei handlungsfähig und es handle sich nicht um eine berufsmässige Ver- tretung. B._____ handle im vorliegenden Fall als Berater und sei von Beginn an in das Bauvorhaben involviert gewesen. Er kenne den Sachverhalt daher bestens. Er habe sich bereit erklärt, den X._____ an der Schlichtungsverhandlung zu vertre- ten. Der Vertreter sei juristisch nicht ausgebildet und übernehme die Vertretung ohne Entgelt.
Seite 3 — 6 E. Das Vermittleramt des Bezirks Landquart verzichtete mit Eingabe vom
22. November 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das Schreiben des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom 9. November 2016 (vgl. act. B.1), in welchem die beantragte Rechtsvertretung des X._____ durch B._____ für das Schlichtungsverfahren verweigert wurde, stellt eine pro- zessleitende Verfügung dar, welche der Beschwerde unterliegt (vgl. Kurt Blicken- storfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 319 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzurei- chen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung des Vermittleramts des Bezirks Landquart datiert vom 9. November 2016. Mit Eingabe vom 15. November 2016 (Datum Poststempel; vgl. act. A.1) ist demnach die Be- schwerdefrist gewahrt. Die Legitimation von A._____ als zeichnungsberechtigte Inhaberin des Einzelunternehmens X._____ (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./18) zur Einreichung der Beschwerde ist gegeben. Die Zuständigkeit der II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Mit Be- schwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden; die Kognition des Kantonsgerichts ist demnach beschränkt. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. a) Beim Schreiben vom 9. November 2016 handelt es sich wie bereits erwähnt um eine prozessleitende Verfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfü- gung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff.
Seite 4 — 6 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstin- stanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 11 zu Art. 319 ZPO). Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksich- tigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endent- scheid anzufechten (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; Alexander Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvoraussetzung für die Beschwer- de in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt ei- nerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erhebli- chen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzu- stellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E. 2b sowie Verfügung ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b und Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO). An Beschwerden von Laien sind grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfül- lung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 ZPO und N. 32 zu Art. 311 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO).
Seite 5 — 6 b) Auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 15. November 2016 (vgl. act. A.1) um eine Laieneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem ge- wissen Minimalanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung des Vermittleramts des Be- zirks Landquart (vgl. act. B.1) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Die Vertreterin A._____ begnügt sich in ihrer Eingabe mit der Begründung, dass der von ihr bevollmächtigte Vertreter B._____ nicht berufsmässig handle, den Sachverhalt gut kenne und entsprechend als Vertreter in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sei. Aus- führungen zu einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil durch die abgelehnte Rechtsvertretung fehlen gänzlich und entsprechende Nachteile sind auch nicht ersichtlich, da vom eingesetzten Rechtsvertreter, zumal es sich gemäss den Ausführungen von A._____ um einen juristischen Laien handle, keine Ausführungen und Darlegungen zu erwarten sind, welche nicht durch sie selbst oder eine anderweitige Rechtsvertretung erbracht werden könnten. Mangels Sub- stantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils, welcher auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. a) Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). b) Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20163695 des Be- treibungs- und Konkursamts Landquart aufzuheben;
E. 3 a) Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). b) Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
E. 4 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des X._____. Sie werden mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Dezember 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 16 61
16. Dezember 2016 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Hitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X . _ _ _ _ _, vertreten durch A._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom 9. November 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Rechtsvertretung für Schlichtungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 2. November 2016 reichte das Einzelunternehmen X._____, vertreten durch B._____, beim Vermittleramt des Bezirks Landquart ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO gegen die C._____ betreffend Forderung mit den folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin (recte: dem Kläger) CHF 13'906.76 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2016 zu bezahlen; 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20163695 des Be- treibungs- und Konkursamts Landquart aufzuheben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." B. Am 7. November 2016 stellte der X._____ dem Vermittleramt des Bezirks Landquart die Originalvollmacht von A._____ für die Vertretung ihres Einzelunter- nehmens durch B._____ zu. C. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte das Vermittleramt des Bezirks Landquart dem X._____ mit, dass im Kanton Graubünden die Rechtsvertretung vor Gerichten und Schlichtungsbehörden den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten sei. Es stehe dem X._____ natürlich gemäss Art. 204 ZPO frei, sich wegen ihres ausserkantonalen Wohnsitzes an der Verhandlung vertreten zu lassen, sofern sie nicht persönlich daran teilnehmen wolle. Dafür bedürfe es dann allerdings der Mandatierung eines Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden. D. Gegen dieses Schreiben des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom
9. November 2016 erhob die zeichnungsberechtigte A._____ als Vertreterin des Einzelunternehmens X._____ am 15. November 2016 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des Schreibens und Zulassung von B._____ als Vertreter für die Schlichtungsverhand- lung. Der X._____ wolle sich an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 11 EGzZPO durch B._____ vertreten lassen, wie es gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz möglich sei. Der gewählte B._____ sei handlungsfähig und es handle sich nicht um eine berufsmässige Ver- tretung. B._____ handle im vorliegenden Fall als Berater und sei von Beginn an in das Bauvorhaben involviert gewesen. Er kenne den Sachverhalt daher bestens. Er habe sich bereit erklärt, den X._____ an der Schlichtungsverhandlung zu vertre- ten. Der Vertreter sei juristisch nicht ausgebildet und übernehme die Vertretung ohne Entgelt.
Seite 3 — 6 E. Das Vermittleramt des Bezirks Landquart verzichtete mit Eingabe vom
22. November 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das Schreiben des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom 9. November 2016 (vgl. act. B.1), in welchem die beantragte Rechtsvertretung des X._____ durch B._____ für das Schlichtungsverfahren verweigert wurde, stellt eine pro- zessleitende Verfügung dar, welche der Beschwerde unterliegt (vgl. Kurt Blicken- storfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N. 7 zu Art. 319 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). Nach Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Ziff. 2) mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzurei- chen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung des Vermittleramts des Bezirks Landquart datiert vom 9. November 2016. Mit Eingabe vom 15. November 2016 (Datum Poststempel; vgl. act. A.1) ist demnach die Be- schwerdefrist gewahrt. Die Legitimation von A._____ als zeichnungsberechtigte Inhaberin des Einzelunternehmens X._____ (vgl. Akten der Vorinstanz, act. II./18) zur Einreichung der Beschwerde ist gegeben. Die Zuständigkeit der II. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Mit Be- schwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden; die Kognition des Kantonsgerichts ist demnach beschränkt. Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. a) Beim Schreiben vom 9. November 2016 handelt es sich wie bereits erwähnt um eine prozessleitende Verfügung, deren Anfechtung im Gesetz nicht eigens vorgesehen ist. Die Beschwerde ist demnach nur zulässig, sofern durch die Verfü- gung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff.
Seite 4 — 6 2 ZPO). Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstin- stanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 11 zu Art. 319 ZPO). Diese soll einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksich- tigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endent- scheid anzufechten (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO; Alexander Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat als Eintretensvoraussetzung für die Beschwer- de in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt ei- nerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erhebli- chen Nachteils. Anderseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzu- stellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, das heisst geradezu in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E. 2b sowie Verfügung ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b und Kurt Blickenstorfer, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO). An Beschwerden von Laien sind grundsätzlich nicht die gleich strengen Anforderungen zu stellen wie an von Anwälten verfasste Beschwerden. Dennoch sind auch an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfül- lung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 ZPO und N. 32 zu Art. 311 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Bd. II, Artikel 150-352 ZPO und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N. 9-15 zu Art. 319 ZPO und N. 17 f. zu Art. 321 ZPO).
Seite 5 — 6 b) Auch wenn es sich bei der Beschwerde vom 15. November 2016 (vgl. act. A.1) um eine Laieneingabe handelt, so hat diese nach soeben Ausgeführtem ge- wissen Minimalanforderungen zu genügen, damit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerde kann aber nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung des Vermittleramts des Be- zirks Landquart (vgl. act. B.1) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Die Vertreterin A._____ begnügt sich in ihrer Eingabe mit der Begründung, dass der von ihr bevollmächtigte Vertreter B._____ nicht berufsmässig handle, den Sachverhalt gut kenne und entsprechend als Vertreter in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sei. Aus- führungen zu einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil durch die abgelehnte Rechtsvertretung fehlen gänzlich und entsprechende Nachteile sind auch nicht ersichtlich, da vom eingesetzten Rechtsvertreter, zumal es sich gemäss den Ausführungen von A._____ um einen juristischen Laien handle, keine Ausführungen und Darlegungen zu erwarten sind, welche nicht durch sie selbst oder eine anderweitige Rechtsvertretung erbracht werden könnten. Mangels Sub- stantiierung eines rechtserheblichen, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils, welcher auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. a) Kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Prozesskosten gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten (lit. a) und die Parteientschädigung (lit. b). b) Für Beschwerdeverfahren erhebt das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Vorliegend ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des X._____. Sie werden mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: